Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann

Gesetzliche Betreuung - Ratingen

Um bedürftigen Personen den erforderlichen Schutz und die ihnen zustehende Fürsorge zu geben, gleichzeitig jedoch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung für sie zu erhalten.

Bildnachweis - Urheber Diakonie im KK Düsseldorf-Mettmann privat

Die Mitarbeiter/Innen des Betreuungsvereins vertreten mit gerichtlichem Auftrag die Interessen von Menschen, die zur Regelung ihrer Belange nicht mehr in der Lage sind. Betreut werden unter anderem verwirrte, ältere Menschen, suchtabhängige Personen, psychisch kranke bzw. geistig behinderte Menschen.

Wer wird betreut?

Volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln und ihre Rechte Dritten gegenüber nicht vertreten können. Minderjährige, bei denen aufgrund verschiedenster Ursachen Vormundschaften oder Pflegschaften eingerichtet werden mußten. 

Warum wird betreut? 

Um bedürftigen Personen den erforderlichen Schutz und die ihnen zustehende Fürsorge zu geben, gleichzeitig jedoch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung  für sie zu erhalten.

Gründe für Betreuungen können sein

  • geistige Behinderungen
  • psychische und physische Erkrankungen
  • Suchterkrankungen
  • Altersbedingte Ursachen

Wann ist eine Betreuung notwendig?

Ein wichtiger Leitgedanke des Betreuungsgesetzes ist der Grundsatz der Erforderlichkeit, da eine Betreuung letztendlich immer auch einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Deshalb kann ein Betreuer nur bestellt werden, wenn es keine anderen Alternativen gibt. Hierunter fallen etwa Unterstützungsangebote.

Von wem werden Betreuungen durchgeführt?

Die Mitarbeiter/Innen des Betreuungsvereins sind ausgebildete Sozialpädagogen/Innen und Sozialarbeiter/Innen.

Welche Aufgaben kann ein Betreuer oder eine Betreuerin übernehmen?

  • Beantragen von Sozialleistungen
  • Regelung von Behördenangelegenheiten
  • Sicherstellung der medizinischen Versorgung
  • Regelung von Wohnungsangelegenheiten
  • gegebenenfalls auch Wohnungsauflösungen
  • Vermittlung von sozialen Diensten
  • Regelung aller Vermögens- und Rentenangelegenheiten
  • Regelung des Aufenthalts z.B. nach Wohnungsauflösungen

Fallbeispiel

Frau M., 74 Jahre alt, ist verwitwet und lebt alleine in einer 2-Zimmer-Wohnung. Die Nachbarn beobachten, dass sie kaum noch die Wohnung verlässt. Sie leert ihren Briefkasten nicht mehr. Wenn die Nachbarn versuchen, sie anzusprechen, macht sie einen desorientierten Eindruck. Die Nachbarn überlegen, wie sie ihr helfen können. Sie benachrichtigen zunächst den Sozialen Dienst der Stadt. Nach Überprüfung der Situation regt  der Sozialarbeiter beim zuständigen Amtsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung an. Die vom Amtsgericht bestellte Betreuerin regelt nach Rücksprache mit Frau M. die tägliche Versorgung durch einen mobilen Hilfsdienst. Darüber hinaus klärt sie die finanzielle Situation.

Kontakt
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Isabel Queißer
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Sebastian Reska
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