Für eine Leistungserbringung nach § 38 SGB V erfolgt nur auf Verordnung des behandelnden Arztes.
Die Servicegesellschaft wird in diesem Bereich tätig, wenn z.B.
nach einem Krankenhausaufenthalt für befristete Zeit eine Hilfestellung oder Unterstützung bei der Haushaltsführung erforderlich ist oder
wenn die Versorgung von Kindern unter 12 Jahren aufgrund einer Erkrankung von Mutter oder Vater vorübergehend sicher gestellt werden muss.
Die entstehenden Kosten werden in der Regel von den Krankenkassen übernommen.
Allen Einsätzen geht ein umfassendes Beratungsgespräch der Koordinatorin mit schriftlicher Auftragsbestätigung und transparenter Kostengestaltung voraus.
Für alle Fragestellungen und Informationen stehen Ihnen die Koordinatorin und die Verwaltungsmitarbeiterin der Servicegesellschaft gerne zur Verfügung.
Die Mitarbeiterinnen sind montags bis freitags in der Zeit von 8:00-12:00 Uhr persönlich erreichbar.